§ 272a – Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004
(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt auch für aufgrund des § 89 zu zahlende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt.
Kurz erklärt
- Geldleistungen, die vor dem 1. April 2004 beginnen, sind zu Monatsbeginn fällig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Die Auszahlung erfolgt am letzten Bankarbeitstag des Vormonats.
- Diese Regelung gilt auch für bestimmte Renten, die nach anderen Rentenarten gezahlt werden.
- Dazu gehören Regelaltersrenten, Erziehungsrenten und Renten wegen Todes.
- Voraussetzung ist, dass der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt.